Das Ausschließungsurteil (§ 134 HGB) – so setzen Sie das Urteil registerrechtlich um

Verletzt ein Gesellschafter seine Pflichten gegenüber der Gesellschaft schwerwiegend, kann sein Ausschluss gerichtlich durchgesetzt werden. Mit dem rechtskräftigen Ausschließungsurteil ist die gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung jedoch nicht immer beendet. In der Praxis stellt sich häufig die Frage, wie das Ausscheiden des Gesellschafters im Handelsregister vollzogen werden kann – insbesondere dann, wenn der ausgescheidenen Gesellschafter die Mitwirkung verweigert. Der folgende Beitrag beleuchtet die rechtlichen Möglichkeiten und zeigt auf, wie ein Ausschließungsurteil registerrechtlich umgesetzt werden kann.

1. Ausschließungsurteil nach § 134 HGB

§ 134 HGB regelt, dass Gesellschafter einen Mitgesellschafter aus wichtigem Grund aus der Gesellschaft ausschließen können, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht:

§ 134 Gerichtliche Entscheidung über Ausschließungsklage

Tritt in der Person eines Gesellschafters ein wichtiger Grund ein, kann auf Antrag der anderen Gesellschafter seine Ausschließung aus der Gesellschaft durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochen werden, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder wenn ihm die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird. Der Klage steht nicht entgegen, dass nach der Ausschließung nur ein Gesellschafter verbleibt.

Die Vorschrift gilt für alle Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG und GmbH & Co. KG) und über § 9 Abs. 1 PartGG auch für Partnerschaftsgesellschaften.

Bei Ausschließungsverfahren scheidet der ausgeschlossene Gesellschafter nicht bereits mit Verstoß gegen seine Pflichten oder Einreichung des Ausschließungsklage, sondern erst mit Rechtskraft des Ausschließungsurteils aus der Gesellschaft aus.

2. Registerrechtliche Umsetzung

Mit der Rechtskraft des Ausschließungsurteils endet die Gesellschafterstellung des Betroffenen. Damit diese Änderung auch im Handelsregister korrekt abgebildet wird, muss das Ausscheiden des ausgeschlossenen Gesellschafters beim Registergericht angemeldet werden. Nach § 106 Abs. 7 S. 1 HGB erfolgt die Anmeldung grundsätzlich durch alle Gesellschafter, einschließlich des ausgeschiedenen Gesellschafters.

Wenn das Ausschließungsurteil den ausgeschiedenen Gesellschafter bereits zur Mitwirkung an der Anmeldung seines Ausscheidens verpflichtet, können die verbleibenden Gesellschafter die Eintragung jedoch nach § 16 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 HGB auch ohne dessen Mitwirkung beantragen. Das Urteil ersetzt in diesem Fall die erforderliche Mitwirkungshandlung.

Enthält die Entscheidung des Gerichts hingegen keinen die Mitwirkungshandlung ersetzenden Urteilsausspruch, so ist unklar, ob der ausgeschiedene Gesellschafter aktiv an der Anmeldung mitwirken muss. In der Kommentarliteratur wird mit Verweis auf § 16 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 HGB die Ansicht vertreten, dass die Anmeldung des Ausscheidens durch die verbleibenden Gesellschafter erfolgen könne und es einer Mitwirkung des ausgeschiedenen Gesellschafters nicht bedürfe. Gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 HGB genügt zur Eintragung die Anmeldung der übrigen Beteiligten, wenn durch eine rechtskräftige Entscheidung ein Rechtsverhältnis, bezüglich dessen eine Eintragung zu erfolgen hat,  gegen einen von mehreren bei der Vornahme der Anmeldung Beteiligten festgestellt ist.

Die Frage nach dem Erfordernis der Mitwirkung ist in der Praxis relevant. Die ausgeschlossenen Gesellschafter sind (spätestens) nach einem Ausschluss häufig nicht kooperativ und weigern sich, an der Handelsregisteranmeldung mitzuwirken.

Es spricht einiges dafür, dass eine Anmeldung ohne Mitwirkung des ausgeschiedenen Gesellschafters über § 16 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 HGB möglich ist, wenngleich hierzu bislang – soweit ersichtlich – keine Rechtsprechung vorliegt. Es sollte daher zunächst versucht werden, die registerrechtliche Umsetzung des Ausschließungsurteils mit Verweis auf diese Vorschrift durch das Registergericht durchzusetzen. Weigert sich das Registergericht, die Anmeldung umzusetzen, ist der gerichtliche Weg über eine Klage auf Mitwirkung des ausgeschiedenen Gesellschafters – wie der nachfolgende Praxisfall zeigt – die zulässige Alternative, um die Eintragung sicherzustellen.

3. Fall aus der Praxis

Ein Gesellschafter wurde durch Ausschließungsurteil wegen schwerwiegender Verstöße gegen gesellschafterliche Treuepflichten aus einer GmbH & Co. KG ausgeschlossen. Auf die im Nachgang erfolgte Aufforderung, an der Anmeldung seines Ausscheidens zum Handelsregister mitzuwirken, reagierte der ausgeschiedene Gesellschafter nicht. Das Registergericht nahm die Eintragung des Ausscheidens mit Verweis auf die nicht erfolgte Mitwirkung des Ausgeschiedenen nicht vor, woraufhin dieser auf Mitwirkung gerichtlich in Anspruch genommen werden musste.

Der ausgeschiedene Gesellschafter verteidigte sich unter anderem mit dem Argument, dass es der Klage auf Mitwirkung am Rechtsschutzbedürfnis fehle. Den ehemaligen Mitgesellschaftern stünde mit dem Ausschließungsurteil eine rechtskräftige Entscheidung zur Verfügung, mit welcher sie die Registeranmeldung auch ohne seine Mitwirkung vollziehen könnten. Das mit der Klage verfolgte Ziel könne auf einfachere Weise erlangt werden, weswegen die Klage auf Mitwirkung nicht zulässig sei.

Das mit dem Fall betraute Amtsgericht Charlottenburg wies diese Argumentation zurück (Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 22.10.2025, Az. 208 C 57/25) und verurteilte den ausgeschiedenen Gesellschafter zur Mitwirkung:

„1. Die vorliegende Klage ist zulässig, weil ein Rechtsschutzbedürfnis auf der Klägerseite besteht.

a) Grundsätzlich kann das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, wenn über den Anspruch bereits ein Urteil oder ein sonstiger Vollstreckungstitel vorliegt, doch schließt dies eine (neue) Klage nicht aus, wenn für diese ein verständiger Grund besteht, zum Beispiel weil dieser Titel unersetzbar verloren ging, bei einem nicht der Rechtskraft fähigen Titel mit einer Vollstreckungsabwehrklage des Schuldners zu rechnen ist, bei einem Unterlassungstitel die für die Erstreckung auf eine abgewandelte Verletzungshandlung unsicher oder die Auslegung des früheren Titels streitig ist. Entsprechendes gilt, wenn ein Titel auf einfacherem Weg zu erlangen ist. Auf einen verfahrensmäßig unsicheren Weg darf der Rechtsuchende aber nicht verwiesen werden. Auch prozessökonomische Gründe können den Vorrang entfallen lassen (Zöller, Kommentar zur ZPO, vor § 253, Rn. 18a und 18b mwN).

b) Soweit der Beklagte vorträgt, dass die Kläger ihr Ziel durch Vollstreckung aus dem bereits vorliegenden Titel erreichen können, ist dem nicht zu folgen.

Nach § 16 Abs. 1 S. 1 HGB kann die Anmeldung einer anmeldepflichtigen Person durch die Entscheidung des Prozessgerichts ersetzt werden. Die Anwendung des § 16 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 HGB erfordert insoweit einen Titel, in dem die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Anmeldung festgestellt wird.

Der in Rede stehende Titel, das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Berlin vom 13.07.2023, enthält aber gerade keine Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zur Mitwirkung an der Anmeldung, sondern beschränkt sich auf die gestaltende Wirkung des Ausschlusses des Beklagten aus der KG.

c) Das Rechtsschutzbedürfnis ist darüber hinaus auch im Hinblick auf eine etwaige Anwendung des § 16 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 HGB gegeben. Nach dieser Vorschrift ist ein Titel erforderlich, in dem ein Rechtsverhältnis, aufgrund dessen eine entsprechende Anmeldepflicht besteht, festgestellt wird.

Grundsätzlich wird vertreten, dass es für die Anwendung dieser Alternative des § 16 Abs. 1 Satz 1 HGB ausreicht, dass es sich um ein Gestaltungsurteil handelt oder lediglich eine entsprechende Feststellung getroffen wird. Die Verpflichtung zur Anmeldung muss nicht Inhalt des Tenors sein. Es reicht aus, wenn festgestellt wird, dass ein einzutragendes Rechtsverhältnis besteht (BeckOK HGB/Müther, 47. Ed. 1.7.2025, HGB § 16 Rn. 5, beck-online).

Nach dieser Ansicht könnte das hier vorliegende Gestaltungsurteil des Landgerichts Berlin zum Ausschluss des Beklagten aus der KG ausreichen, um die Mitwirkung des Beklagten an der Eintragung seines Ausscheidens zu ersetzen.

Aus der Verfügung des Handelsregisters vom 05.03.2025 (Anlage K5) ergibt sich jedoch, dass die zuständige Rechtspflegerin davon ausgeht, dass für die Eintragung des Ausscheidens jedenfalls die Mitwirkung des ausscheidenden Kommanditisten, des Beklagten, erforderlich ist. Es handelt sich damit vorliegend um einen verfahrensmäßig unsicheren Weg, mittels Vorlage des Gestaltungsurteils die Eintragung des Ausscheidens des Beklagten zu erreichen.

2. Die Klage ist auch begründet, weil der Beklagte gegenüber den Klägern als ausgeschiedener Kommanditist zur Mitwirkung bei der Anmeldung verpflichtet ist.

a) Anmeldepflichtig sind alle Gesellschafter, die der Gesellschaft im Zeitpunkt des einzutragenden Ereignisses angehören (BayObLG DB 1978, 1832; Staub/Schäfer § 108 Rn. 10 (zu § 108 HGB aF)). Beim Eintritt eines neuen Gesellschafters ist daher auch der neu eintretende Gesellschafter anmeldepflichtig, außerdem solche Gesellschafter, die zum Zeitpunkt des Eintritts noch Mitglied waren, aber später ausgeschieden sind (vgl. BayObLG DB 1978, 1832). Der Eintretende selbst muss zudem auch dann noch an der Anmeldung mitwirken, wenn er wieder ausgeschieden ist, bevor sein Eintritt angemeldet und eingetragen wurde (KG BeckRS 2011, 04832; Hopt/Roth § 108 Rn. 1 (zu § 108 HGB aF)).

Beim Ausscheiden eines Gesellschafters ist auch der Ausgeschiedene zur Anmeldung verpflichtet (OLG Schleswig NJW-RR 2012, 1063 (1064); NZG 2010, 957 (958); MüKoHGB/K.Schmidt/Fleischer § 143 Rn. 10 (zu § 143 HGB aF)). […]“

Auch die Berufungsinstanz bejahte das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers (Landgericht Berlin II, Beschluss vom 29.05.2026, 65 S 331/25):

Zutreffend hat das Amtsgericht ein Rechtsschutzbedürfnis der Kläger bejaht.

Mit dem Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses als Einschränkung des durch Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich abgesicherten Justizgewährleistungsanspruchs soll (lediglich) verhindert werden, dass die Gerichte als Teil der Staatsgewalt unnütz oder gar unlauter bemüht werden oder ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren zur Verfolgung zweckwidriger und insoweit nicht schutzwürdiger Ziele ausgenutzt wird (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 5. Dezember 1975 – I ZR 122/74, GRUR 1976, 256 unter II; vom 14. März 1978 – VI ZR 68/76, NJW 1978, 2031 unter II 2 a; jeweils mwN; ebenso Wieczorek/Schütze/Assmann, ZPO, 4. Aufl., Vorb. vor § 253 Rn. 78). Es sollen solche Klagebegehren nicht in das Stadium der Begründetheitsprüfung gelangen, die – gemessen am Zweck des Zivilprozesses – ersichtlich eines staatlichen Rechtsschutzes durch eine materiell-rechtliche Prüfung nicht bedürfen (vgl. BGH, Urteile vom 25. Oktober 2012 – III ZR 266/11, BGHZ 195, 174 Rn. 51; vom 4. Juni 2014 – VIII ZR 4/13, WuM 2014, 558 Rn. 18; vom 21. September 2017 – I ZR 58/16, WRP 2017, 1488 Rn. 37).  Rechtsschutz kann unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt deshalb nur unter engen Voraussetzungen versagt werden (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 1978 – VI ZR 68/76, aaO).

Bei Leistungsklagen – wie hier – ergibt sich ein Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig schon aus der Nichterfüllung des behaupteten materiellen Anspruchs, dessen Vorliegen für die Prüfung des Interesses an seiner gerichtlichen Durchsetzung zu unterstellen ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 30. September 2009 – VIII ZR 238/08, NJW 2010, 1135 Rn. 7; vom 25. Oktober 2012 – III ZR 266/11, aaO; vom 4. Juni 2014 – VIII ZR 4/13, aaO Rn. 17; vom 22. August 2018 – VIII ZR 99/17, NJW-RR 2018, 1285 Rn. 10). Erfüllt der Schuldner einen Anspruch nicht freiwillig, ist der Gläubiger auf eine gerichtliche Entscheidung angewiesen, um den Anspruch notfalls im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen zu können. Nur ausnahmsweise können deshalb besondere Umstände das Verlangen eines Klägers, in die materiell-rechtliche Prüfung seines Anspruchs einzutreten, als nicht schutzwürdig erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteile vom 25. Oktober 2012 – III ZR 266/11, aaO; vom 22. August 2018 – VIII ZR 99/17, aaO).

Solche Umstände liegen hier ersichtlich nicht vor.

Das Rechtsschutzbedürfnis der Kläger folgt hier bereits ganz zwanglos aus der Nichterfüllung der Handlung durch den Beklagten, die das Registergericht für erforderlich hält, um das rechtskräftige Urteil über den Ausschluss des Beklagten aus der Gesellschaft nunmehr auch registerrechtlich umzusetzen. Der Beklagte wird darin nicht zur Mitwirkung bei Anmeldung der durch das Gestaltungsurteil bewirkten Rechtsänderung verurteilt. Eine solche Verurteilung ist – wie das hiesige Verfahren zeigt – offenkundig erforderlich. Es würde einen Verstoß gegen den Justizgewährungsanspruch darstellen, den Klägern den Rechtsschutz zu versagen.“

4. Praxis-Tipp

  • Beantragen Sie bereits im Rahmen der Ausschließungsklage die Verurteilung des auszuschließenden Gesellschafters zur Vornahme sämtlicher, für die Anmeldung seines Ausscheidens erforderlicher Mitwirkungshandlungen. Nach Rechtskraft des Ausschließungsurteils kann die Anmeldung sodann gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB durch die übrigen Beteiligten ohne Mitwirkung des ausgeschlossenen Gesellschafters erfolgen. Die erfolgte Verurteilung ersetzt die Mitwirkungshandlung.
  • Liegt keine Verurteilung zur Mitwirkung vor, versuchen Sie zunächst, die Eintragung des Ausscheidens über § 16 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 HGB durch das Registergericht zu erreichen. Führt dies nicht zum Erfolg, muss die Mitwirkung des ausgeschiedenen Gesellschafters in einem gesonderten Verfahren gerichtlich erzwungen werden. Auch hier ersetzt die Verurteilung die notwendige Mitwirkungshandlung.

Sie haben Fragen zur Auschließungsklage oder der registerrechtlichen Umsetzung des Urteils?

FAQ – Häufig gestellte Fragen zur Ausschließungsklage nach § 134 HGB

Ja. Die Anforderungen an eine Ausschließungsklage können durch den Gesellschaftsvertrag modifiziert, erschwert oder eine Ausschließungsklage sogar vollständig ausgeschlossen werden. In diesem Fall verbleiben den Gesellschaftern als Alternativen nur das Recht, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen oder der eigene Austritt aus wichtigem Grund.

Ein wichtiger Grund nach liegt insbesondere vor, wenn der Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder wenn ihm die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird. Beispiele für einen wichtigen Grund zur Ausschließung sind die Veruntreuung von Gesellschaftsvermögen, unberechtigte Entnahmen, der Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot oder das unberechtigtes Ansichziehen von Geschäftschancen der Gesellschaft.

Grundsätzlich müssen alle Mitgesellschafter gemeinsam die Ausschließungsklage gegen den betroffenen Gesellschafter erheben. Eine Mitwirkung ist jedoch nicht erforderlich, wenn ein Mitgesellschafter dem Klageziel bereits verbindlich zugestimmt hat. In diesem Fall kann die Klage auch ohne seine Beteiligung erhoben werden.

Julian Veith, LL.M.
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftrecht