Das Ausschließungsurteil (§ 134 HGB) – so setzen Sie das Urteil registerrechtlich um
Verletzt ein Gesellschafter seine Pflichten gegenüber der Gesellschaft schwerwiegend, kann sein Ausschluss gerichtlich durchgesetzt werden. Mit dem rechtskräftigen Ausschließungsurteil ist die gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung jedoch nicht immer beendet. In der Praxis stellt sich häufig die Frage, wie das Ausscheiden des Gesellschafters im Handelsregister vollzogen werden kann – insbesondere dann, wenn der ausgescheidenen Gesellschafter die Mitwirkung verweigert. Der folgende Beitrag beleuchtet die rechtlichen Möglichkeiten und zeigt auf, wie ein Ausschließungsurteil registerrechtlich umgesetzt werden kann.
Weiterlesen









