Das Schicksal des Stimmrechts bei und nach Zwangseinziehung des GmbH-Geschäftsanteils aus wichtigem Grund
Die zwangsweise Einziehung von Geschäftsanteilen ist ein scharfes Schwert, um unliebsame Mitgesellschafter aus der Gesellschaft zu drängen – wie Sie sich gegen die Einziehung zur Wehr setzen erfahren Sie hier. In Konfliktsituationen kommt es daher häufig zu wechselseitigen Einziehungsanträgen, die in der Gesellschafterversammlung zur Abstimmung gestellt werden.
Im Rahmen der Beschlussfassung entsteht dann regelmäßig Streit darüber, ob der vom Einziehungsbeschluss betroffene Gesellschafter an der Abstimmung über die Einziehung seiner Geschäftsanteile mitwirken darf oder einem Stimmrechtsverbot unterliegt. Streitig ist zudem, ob der betroffene Gesellschafter nach erfolgtem Einziehungsbeschluss noch an den weiteren Beschlussfassungen mitwirken darf – insbesondere an der über die Einziehung der Anteile eines unliebsamen Mitgesellschafters.
In einem Fachartikel in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht haben wir uns mit diesen rechtlichen Fragestellungen auseinandergesetzt (Julian Veith, Das Schicksal des Stimmrechts bei und nach Zwangseinziehung des GmbH-Geschäftsanteils aus wichtigem Grund, GWR 2025, 267). Der Beitrag ist auch auf beck-online abrufbar.
