Zwei Stolperfallen, die Sie als GmbH-Gesellschafter in der Gründungsphase kennen müssen

Die GmbH zählt in Deutschland zu den beliebtesten Rechtsformen – und das zu Recht: Sie bietet klare Strukturen, Flexibilität und eine Haftungsbeschränkung. Doch gerade in der Gründungsphase lauern rechtliche Risiken, die viele angehende Gesellschafter übersehen. Zwei davon sollten Sie besonders im Blick behalten:

1. Haftungsrisiken in der Gründungsphase vermeiden

Die GmbH bietet den großen Vorteil der beschränkten Haftung – doch gerade in der Gründungsphase lauern Haftungsrisiken, die vielen (zukünftigen) Gesellschaftern nicht bewusst sind.

Mit dem gemeinsamen Entschluss zur Gründung einer GmbH entsteht eine sogenannte Vor-Gründungsgesellschaft – in der Regel in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§ 705 ff. BGB). Diese ist rechtlich eigenständig und nicht mit der späteren GmbH identisch.

Werden die zukünftigen GmbH-Gesellschafter bereits vor Beurkundung des Gesellschaftsvertrages geschäftlich aktiv, begründen sie Rechte und Pflichten der Vor-Gründungsgesellschaft. Diese Forderungen und Verbindlichkeiten gehen nicht automatisch auf die spätere GmbH über. Vielmehr müssen sie einzeln übertragen werden – durch Abtretung bzw. Schuldübernahme mit Zustimmung des Gläubigers.

Solange keine Schuldübernahme durch die GmbH erfolgt, haften die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Vor-Gründungsgesellschaft persönlich und unbeschränkt. Und zwar selbst dann, wenn sie ihre Stammeinlage später ordnungsgemäß erbringen.

Was Sie tun können, um diese Haftungsrisiken zu vermeiden:

  • Entfalten Sie die Geschäftstätigkeit erst nach der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages – besser noch: erst nachdem die GmbH im Handelsregister eingetragen ist.
  • Kann die Aufnahme der Geschäftstätigkeit nicht bis zur Beurkundung des Gesellschaftsvertrages warten, sollten Sie mit dem Vertragspartner eine Haftungsbeschränkung auf das Vermögen der Vor-Gründungsgesellschaft vereinbaren.
  • Alternativ: Schließen Sie Verträge unter der aufschiebenden Bedingung der GmbH-Gründung und der Genehmigung des Rechtsgeschäfts durch die GmbH. Wichtig ist, dass Sie dabei klarstellen, im Namen der zukünftigen GmbH und nicht für die Vor-Gründungsgesellschaft zu handeln.

Tipp: Lassen Sie sich von einem Rechtsanwalt beim Gründungsprozess begleiten. So vermeiden Sie unerwünschte Haftungsrisiken.

2. Stammkapital korrekt einzahlen – aber nicht zu früh

Das gesetzliche Mindeststammkapital für eine GmbH beträgt 25.000,- EUR. Davon müssen bei Gründung mindestens 12.500,- EUR eingezahlt werden (§ 5 Abs. 1, § 7 Abs. 2 GmbHG). Ohne diese Einzahlung ist eine wirksame Gründung nicht möglich.

Doch Vorsicht: Die Einzahlung darf erst nach der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags erfolgen. Nur dann fließt das Geld der sogenannten Vor-GmbH zu – also der GmbH im Entstehen. Erfolgt die Zahlung vor der Beurkundung und wird dies in der Gründungsphase nicht erkannt und korrigiert, gilt sie als Zahlung an die Vor-Gründungsgesellschaft.  Die Folge: Die bereits geleistete Zahlung wird nicht auf die Einlagenverpflichtung angerechnet – die Gesellschafter müssen das Stammkapital noch einmal einzahlen.

So machen Sie es richtig:

  • Überweisen Sie das Stammkapital erst nach Beurkundung des Gesellschaftsvertrags.
  • Zahlen Sie das Stammkapital auf das Geschäftskonto der GmbH.
  • Achten Sie auf einen eindeutigen Verwendungszweck (z.B. „Stammeinlage Max Mustermann“) und bewahren Sie den Zahlungsbeleg sorgfältig auf.

Tipp: Eine klare Dokumentation und die richtige Reihenfolge der einzelnen Schritte schützen vor rechtlichen Problemen.

Sie haben Fragen zur GmbH-Gründung ?

FAQ – Häufig gestellte Fragen zur Gründungsphase

Nein, die Vor-Gründungsgesellschaft und die Vor-GmbH sind nicht identisch. Die Vor-Gründungsgesellschaft entsteht durch den gemeinsamen Entschluss, eine GmbH zu gründen und endet in der Regel mit der Beurkundung des Gesellschaftsvertrages der GmbH infolge der Zweckerreichung. Die Vor-GmbH entsteht mit Beurkundung des GmbH-Gesellschaftsvertrages und geht mit Eintragung der GmbH ins Handelsregister in der GmbH auf.  

Die Vor-GmbH ist ein Rechtsträger eigener Art, der mit der durch Eintragung im Handelsregister entstehenden GmbH identisch ist. Sämtliche von der Vor-GmbH begründeten Rechte und Pflichten gehen mit Eintragung der GmbH ins Handelsregister auf die GmbH über.

Eine GmbH-Gründung ist abgeschlossen, sobald die GmbH in das Handelsregister eingetragen wurde.

Julian Veith, LL.M.
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftrecht