Minderjährige Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung

In Unternehmen ist die Beteiligung von Minderjährigen an Gesellschaften keine Seltenheit – etwa infolge von Erbschaften oder vorweggenommener Erbfolge. Sobald minderjährige Gesellschafter beteiligt sind, stellt sich jedoch die Frage: Wie ist der rechtssichere Umgang mit Minderjährigen in der Gesellschafterversammlung? Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die wichtigsten rechtlichen Besonderheiten und typische Fallstricke.

1. Minderjährige als Gesellschafter - rechtliche Grundlagen

Das Gesellschaftsrecht unterscheidet nicht zwischen volljährigen und minderjährigen Gesellschaftern. Minderjährige Gesellschafter haben daher die gleichen Rechte und Pflichten wie volljährige Gesellschafter.

Allerdings ergeben sich bei der Wahrnehmung der Gesellschafterrechte Besonderheiten, da Gesellschafter, die das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben, geschäftsunfähig sind, § 104 BGB. Sie können keine rechtsverbindlichen Erklärungen abgeben. Minderjährigere Gesellschafter, die das siebente Lebensjahr vollendet haben, sind beschränkt geschäftsfähig (§ 106 BGB) und können nur eingeschränkt rechtsverbindliche Erklärungen abgeben. Diese Einschränkungen werfen eine Vielzahl von rechtlichen Fragen auf, etwa hinsichtlich der Stimmrechtsausübung oder der Teilnahme an der Gesellschafterversammlung. Die einzelnen Problemkreise möchten wir im Folgenden näher beleuchtet.

2. An wen ist die Einladung zur Gesellschafterversammlung zu richten?

Die Einladung zu Gesellschafterversammlungen hat form- und fristgerecht zu erfolgen. Fehler bei der Ladung der Gesellschafter führen zur Nichtigkeit der in der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse und sollten daher in jedem Fall vermieden werden.

Bei minderjährigen Gesellschaftern ist das Einladungsschreiben zwingend den gesetzlichen Vertretern, d.h. üblicherweise den Eltern zu übermitteln. Die ergibt sich aus § 131 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BGB. Umstritten ist, ob das Einladungsschreiben explizit an die gesetzlichen Vertreter zu adressieren ist oder ob es ausreicht, dass das an den Minderjährigen gerichtete Einladungsschreiben den gesetzlichen Vertretern zugeht. Was zunächst nach einer bloßen Formalie klingt, kann erhebliche rechtliche Konsequenzen haben: Sollte das Einladungsschreiben nicht direkt an die gesetzlichen Vertreter gerichtet sein und ein Gericht hierin einen Formfehler sehen, führt dies zur Nichtigkeit der in der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse. 

Tipp: Um rechtliche Risiken zu vermeiden, sollte die Einladung sowohl an den minderjährigen Gesellschafter als auch ausdrücklich an dessen gesetzliche Vertreter adressiert werden.

Zu beachten ist zudem: Können die gesetzlichen Vertreter den Minderjährigen bei bestimmten Beschlussfassungen nicht wirksam vertreten (siehe dazu Punkt 4), ist ein Ergänzungspfleger zu bestellen. In diesem Fall ist der Ergänzungspfleger der richtige Adressat der Einladung. Eine Einladung an die Eltern stellt dann einen erheblichen Einladungsmangel dar.

Die Geschäftsführung sollte daher vor Versand der Einladung sorgfältig prüfen,

  • welche Beschlussfassungen anstehen und
  • wer diesbezüglich zur Vertretung des minderjährigen Gesellschafters berechtigt ist.

3. Darf ein minderjähriger Gesellschafter an der Gesellschafterversammlung teilnehmen?

Das Teilnahmerecht steht grundsätzlich den gesetzlichen Vertretern des minderjährigen Gesellschafters zu. Wird das Kind durch beide Elternteile vertreten, sind beide Elternteile teilnahmeberechtigt.

Für Minderjährige, die das siebte Lebensjahr vollendet haben, gelten Besonderheiten: Hat der Minderjährige die Einwilligung seiner gesetzlichen Vertreter zur Stimmrechtsausübung (§ 107 BGB), kann er selbst an der Gesellschafterversammlung teilnehmen. Sollte die Anwesenheit der gesetzlichen Vertreter nicht gestattet werden, dann allerdings nur allein.

4. Kann ein minderjähriger Gesellschafter an der Abstimmung mitwirken?

Kinder, die das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind geschäftsunfähig und können daher nicht wirksam an Beschlussfassungen durch Stimmabgabe mitwirken. Die Stimmabgabe obliegt vielmehr den gesetzlichen Vertretern.

Kinder, die sieben Jahre alt oder älter sind, sind beschränkt geschäftsfähig. Aus der beschränkten Geschäftsfähigkeit folgt, dass ein minderjähriger Gesellschafter an einer Beschlussfassung mitwirken darf, wenn die gesetzlichen Vertreter einwilligen oder wenn die Stimmabgabe für den Minderjährigen „lediglich rechtlich vorteilhaft“ ist, § 107 BGB. Wann eine Stimmabgabe als lediglich rechtlich vorteilhaft anzusehen ist, ist hoch umstritten und bedarf stets einer Einzelfallprüfung.

Problematisch sind zudem Konstellationen, in denen die gesetzlichen Vertreter zwar vertretungsberechtigt sind, selbst aber an der Beschlussfassung nicht mitwirken dürfen. Dies ist etwa der Fall, wenn die gesetzlichen Vertreter ebenfalls Gesellschafter sind und bei der Beschlussfassung einem Stimmrechtsverbot unterliegen, zum Beispiel weil über deren Ausschluss aus der Gesellschaft aus wichtigem Grund abgestimmt werden soll. In diesem Fall bedarf es der Bestellung bzw. Mitwirkung eines Ergänzungspflegers, der zur Gesellschafterversammlung zu laden ist und dort für den minderjährigen Gesellschafter an der Beschlussfassung mitwirkt (vgl. § 1809 BGB).

5. Ist für die Stimmabgabe eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich?

Grundsätzlich bedarf die Stimmrechtsausübung keiner familiengerichtlichen Genehmigung.

Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München (Beschluss vom 28.12.2017 – 2 WF 1509/17) und des Oberlandesgerichts Dresden (Beschluss vom 25.04.2018, Az. 17 W 160/18) gilt dies jedoch nicht ausnahmslos. Die Oberlandesgerichte gehen von der Notwendigkeit einer familiengerichtlichen Genehmigung aus, wenn der Unternehmensgegenstand von einer vermögensverwaltenden Tätigkeit in den Betrieb eines Erwerbsgeschäftes geändert werden soll. Hintergrund ist, dass die Gründung oder der Beitritt eines Minderjährigen zu einer vermögensverwaltenden Gesellschaft genehmigungsfrei, die Gründung oder der Beitritt zu einer Gesellschaft, die ein Erwerbsgeschäft betreibt, hingegen genehmigungspflichtig ist (§ 1852 BGB). Durch das Erfordernis der familiengerichtlichen Genehmigung soll verhindert werden, dass die Genehmigungspflicht hinsichtlich Erwerbsgeschäften dadurch umgangen wird, dass der Minderjährige zunächst einer vermögensverwaltenden Gesellschaft beitritt bzw. gründet und dann im Nachgang der Unternehmensgegenstand im Beschlusswege in ein Erwerbsgeschäft geändert wird.

6. Fazit

Der Umgang mit Minderjährigen in der Gesellschafterversammlung erfordert besondere Sorgfalt und rechtliches Fingerspitzengefühl.

Bereits im Vorfeld ist zu klären, wer der richtige Adressat der Einladung ist. Fehler bei der Ladung können unmittelbar zur Unwirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen führen. Grundsätzlich sind die gesetzlichen Vertreter teilnahme- und stimmberechtigt. Minderjährige ab sieben Jahren können mit Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter oder bei lediglich rechtlich vorteilhaften Beschlüssen selbst mitwirken. Die Einschaltung des Familiengerichts ist regelmäßig nicht erforderlich, in besonderen Ausnahmefällen jedoch geboten.

In Zweifelsfällen empfiehlt sich die frühzeitige anwaltliche Beratung, um rechtliche Risiken zu vermeiden.

Sie haben Fragen zum Umgang mit minderjährigen Gesellschaftern?

FAQ – Häufig gestellte Fragen zu Minderjährigen in der Gesellschafterversammlung

Ist ein Elternteil von der Vertretung ausgeschlossen, erstreckt sich der Ausschluss bei verheirateten Eltern grundsätzlich auch auf den anderen Elternteil. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, kann der nicht ausgeschlossene Elternteil den Minderjährigen vertreten.

Ob im Falle der Gesamtvertretung durch beide Eltern, beide Elternteile teilnahmeberechtigt sind oder nur ein Elternteil, das sich von dem anderen Elternteil bevollmächtigen lassen muss, ist umstritten. Nach überwiegender Meinung sind beide Elternteile teilnahmeberechtigt. Nehmen beide Elternteile an der Gesellschafterversammlung teil, müssen sie das Stimmrecht allerdings einheitlich ausüben, ansonsten ist die Stimmrechtsausübung ungültig.

Nein. Minderjährige sind prozessunfähig und müssen im gerichtlichen Verfahren durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten werden.

Julian Veith, LL.M.
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftrecht