Kann ich einen Personengesellschaftsanteil ohne Zustimmung meiner Mitgesellschafter auf meine Kinder übertragen?

Die Übertragung eines Anteils an einer Personengesellschaft ist, anders als etwa bei einer GmbH, nach den gesetzlichen Vorgaben an die Zustimmung der Mitgesellschafter gebunden (erfahren Sie hier mehr zur freien Übertragbarkeit von GmbH-Anteilen und deren Begrenzbarkeit). Zwar können Gesellschaftsverträge von Personengesellschaften für bestimmte Fälle eine zustimmungsfreie Übertragung vorsehen. Doch auch dann kommt es entscheidend auf die konkrete Regelung im Gesellschaftsvertrag an, wie ein aktuelles Urteil des Landgerichts Berlin II vom 19.03.2026 (Az. 104 O 32/25) zeigt.

1. Grundsatz: Die Übertragung eines Personengesellschaftsanteils bedarf der Zustimmung

Bei Personengesellschaften ist die Mitgliedschaft im Grundsatz nicht frei übertragbar. Nach § 711 Abs. 1 BGB bedarf die Übertragung eines Gesellschaftsanteils der Zustimmung der anderen Gesellschafter.

 § 711 Abs. 1 BGB gilt unmittelbar für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und über entsprechende Verweisungen auch für die Offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG). Für die OHG folgte dies aus § 105 Abs. 3 HGB in Verbindung mit § 711 Abs. 1 BGB, für die Kommanditgesellschaft aus §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB in Verbindung mit § 711 Abs. 1 BGB.

§ 711 Übertragung und Übergang von Gesellschaftsanteilen

(1) Die Übertragung eines Gesellschaftsanteils bedarf der Zustimmung der anderen Gesellschafter. Die Gesellschaft kann eigene Anteile nicht erwerben.

(2) Ist im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass im Fall des Todes eines Gesellschafters die Gesellschaft mit seinem Erben fortgesetzt werden soll, geht der Anteil auf den Erben über. Sind mehrere Erben vorhanden, fällt der Gesellschaftsanteil kraft Gesetzes jedem Erben entsprechend der Erbquote zu. Die Vorschriften über die Erbengemeinschaft finden insoweit keine Anwendung.

Der Grund für das Zustimmungserfordernis liegt in der besonderen persönlichen Prägung von Personengesellschaften. Personengesellschaften sind als Zusammenschluss von Personen auf gegenseitigem Vertrauen und persönlicher Auswahl der Mitglieder gegründet. Die Gesellschafter sollen davor geschützt werden, dass ihnen gegen ihren Willen ein neuer Gesellschafter „aufgedrängt“ wird.

Die Zustimmungspflicht kann durch den Gesellschaftsvertrag modifiziert werden. Insbesondere kann dort bereits geregelt werden, dass bestimmte Übertragungen ohne Zustimmung der Mitgesellschafter zulässig sind.

Genau eine solche Regelung war Gegenstand einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Berlin II vom 19.03.2026 (Az. 104 O 32/25).

2. Fall aus der Praxis

In dem vom Landgericht Berlin II entschiedenen Fall war der Kläger Kommanditist einer GmbH & Co. KG.

Der Gesellschaftsvertrag enthielt eine Regelung zur Übertragung von Beteiligungen. Danach konnte ein Gesellschafter seinen Anteil oder einen Teil seines Anteils „an einen Abkömmling“ übertragen, ohne dass es einer Zustimmung der übrigen Gesellschafter bedurfte. Für Übertragungen auf andere Gesellschafter oder Dritte war hingegen ein Beschluss der Gesellschafterversammlung erforderlich.

Der Kläger behauptete, seinen Kommanditanteil auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts übertragen zu haben, deren Gesellschafter seine beiden Kinder waren. Er verlangte von seinem Mitgesellschafter deshalb die Zustimmung zur Übertragung und dessen Mitwirkung an der Handelsregisteranmeldung. Nachdem der Mitgesellschafter seine Zustimmung und Mitwirkung vorgerichtlich verweigert hatte, nahm der Kläger seinen Mitgesellschaft klageweise in Anspruch.

Das Landgericht Berlin II wies die Klage ab.

a. Eine GbR ist nicht mit ihren Gesellschaftern gleichzusetzen

Entscheidend war für das Gericht zunächst die Frage, wer Erwerber des Kommanditanteils war.

Nach dem Vortrag des Klägers war die Beteiligung nicht unmittelbar auf seine beiden Kinder übertragen worden. Erwerberin sollte vielmehr die aus den Kindern bestehende GbR sein.

Damit war die Regelung des Gesellschaftsvertrags, die eine zustimmungsfreie Übertragung auf einen Abkömmling erlaubte, nach Auffassung des Gerichts nicht einschlägig:

„Bei der vermeintlichen Käuferin und Zessionarin handelt es sich nicht um einen Abkömmling des Klägers, sondern um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Dies hat zur Folge, dass die Abtretung der Beteiligung, die – wie hier – an eine Gesellschaft erfolgt, der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf.“

Die Konsequenz: Die Übertragung auf die GbR bedurfte der Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Diese Zustimmung war nicht erteilt worden.

Der Fall verdeutlicht, dass eine gesellschaftsvertragliche Privilegierung nicht ohne Weiteres auf einen anderen Erwerber ausgedehnt werden kann. Dies gilt selbst dann, wenn die Übertragung der Beteiligung auf einen Abkömmling privilegiert ist und der Abkömmling mittelbar, d.h. über eine GbR an der Gesellschaft beteiligt werden soll.

b. Auch die Formulierung „Abkömmling“ ist eng auszulegen

Das Urteil enthält darüber hinaus einen weiteren interessanten Gesichtspunkt.

Das Landgericht führte aus, dass die Übertragung selbst dann von der Zustimmungspflicht erfasst wäre, wenn man entgegen dem tatsächlichen Übertragungsvorgang die Abkömmlinge an die Stelle der GbR setzen würde. Denn die gesellschaftsvertragliche Regelung erlaubte die Übertragung an „einen Abkömmling“. Tatsächlich hätte die Beteiligung nach dem Vortrag des Klägers aber auf seine beiden Kinder übertragen werden sollen. Auch dies entsprach nach Auffassung des Gerichts nicht der konkreten Regelung des Gesellschaftsvertrags.

„Selbst wenn man darauf abstellen wollte, dass eine Gesellschaft die Beteiligung des Klägers erworben hätte, läge keine wirksame Abtretung vor. Denn ein Gesellschafter darf entsprechend der Satzung seinen Anteil oder einen Teil seines Anteils nur an einen Abkömmling übertragen. Wenn man – unzutreffenderweise – im Sinne des Vortrags des Klägers die Abkömmlinge an die Stelle der GbR setzen wollte, wäre die Übertragung nicht an einen, sondern an mehrere Abkömmlinge erfolgt. Das ist nach der Satzung nicht zulässig.“

Die Entscheidung zeigt, dass bei einer Befreiung vom Zustimmungserfordernis nicht nur darauf zu achten ist, ob der Gesellschaftsvertrag eine solche Befreiung vorsieht. Entscheidend ist vielmehr auch, wie die gesellschaftsvertragliche Regelung konkret formuliert ist.

Wer eine Übertragung auf mehrere Kinder durchführen möchte, sollte daher nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass eine Klausel zugunsten „eines Abkömmlings“ auch eine Übertragung auf mehrere Abkömmlinge erfasst.

3. Der Gesellschaftsvertrag entscheidet über die Reichweite der Zustimmungspflicht

Für die Praxis bedeutet dies: Vor einer Übertragung eines Anteils an einer KG oder einer anderen Personengesellschaft sollte der Gesellschaftsvertrag genau geprüft werden.

Dabei sind insbesondere folgende Fragen zu klären:

  • Ist die Übertragung des Gesellschaftsanteils von der Zustimmung der Mitgesellschafter abhängig oder gibt es Ausnahmen?
  • Wer muss die Zustimmung erteilen – alle Gesellschafter oder ist nach dem Gesellschaftsvertrag die Zustimmung der Mehrheit ausreichend?
  • Gibt es eine Ausnahme für Übertragungen innerhalb der Familie?
  • Wird die Übertragung an „einen Abkömmling“, „Abkömmlinge“ oder allgemein an Familienangehörige privilegiert?
  • Erfasst die Regelung nur die unmittelbare Übertragung auf eine natürliche Person oder auch die Übertragung auf eine Gesellschaft, deren Gesellschafter Familienangehörige sind?

4. Was bedeutet das für die Unternehmensnachfolge?

Gerade bei Familienunternehmen sind gesellschaftsvertragliche Nachfolgeklauseln von erheblicher Bedeutung.

Soll ein Gesellschaftsanteil später auf Kinder oder andere Familienangehörige übergehen können, lässt sich bereits im Gesellschaftsvertrag festlegen, dass bestimmte Übertragungen keiner Zustimmung der übrigen Gesellschafter bedürfen.

Soll daneben auch eine Übertragung auf eine Gesellschaft zulässig sein, an der die Kinder oder andere Familienangehörige beteiligt sind, sollte dies im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich geregelt werden.

5. Fazit

Eine Beteiligung an einer Personengesellschaft kann grundsätzlich nicht ohne Zustimmung der Mitgesellschafter übertragen werden. Der Gesellschaftsvertrag kann hiervon allerdings Ausnahmen vorsehen.

Werden Abkömmlinge als privilegierte Erwerber genannt, kommt es entscheidend auf den genauen Wortlaut der Regelung an.

Die zustimmungsfreie Übertragung auf einen Abkömmling berechtigt nicht ohne Weiteres dazu, die Beteiligung auf eine GbR zu übertragen, deren Gesellschafter die Abkömmlinge sind. Erwerberin ist in diesem Fall die GbR – und nicht deren Gesellschafter.

Das Urteil des Landgerichts Berlin II zeigt damit einmal mehr: Bei der Übertragung von Beteiligungen an Personengesellschaften sollte nicht nur der Übertragungsvertrag, sondern vor allem auch der Gesellschaftsvertrag genau geprüft werden. Eine vermeintlich einfache Regelung zur Familiennachfolge kann andernfalls schneller an ihre Grenzen stoßen als erwartet.

Sie möchten einen Anteil an einer Personengesellschaft übertragen oder eine gesellschaftsvertragliche Nachfolgeregelung prüfen lassen?

FAQ – Häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit der Zustimmung zur Übertragung von Anteilen

Bis zur Erteilung der Zustimmung ist die Anteilsübertragung schwebend unwirksam.

Verweigert nur ein Gesellschafter, auf dessen Zustimmung es ankommt, die Zustimmung, ist die Übertragung des Anteils an der Personengesellschaft endgültig unwirksam.

Bei der Übertragung der Anteile ist zwingend zu prüfen, ob die Übertragung der Genehmigung des Familiengerichts bedarf.

Julian Veith, LL.M.
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftrecht